Regelmäßige Nutzung des 10-Jahres Zeitraums zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei größeren Vermögen bietet sich eine langfristige Planung zur wiederholten Ausnutzung des sogenannten „10-Jahres-Zeitraums“ an. Denn die Freibeträge des § 16 ErbStG können gem. § 14 ErbStG alle zehn Jahre voll von neuem ausgeschöpft werden. Daher ist es sinnvoll, die Übertragung des Vermögens in alle zehn Jahre vorzunehmende geplante Einzelschritte aufzuspalten, statt alles in einem Akt, sei es Schenkung, sei es Erbfall, vorzunehmen.Wegen der progressiven Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 19 ErbStG kann dies selbst bei großen Vermögen zumindest zu einer erheblichen Senkung der Gesamtsteuerlast führen.
Beispiel: Die GmbH der Unternehmerin U hat einen Wert von 1.2 Mio Euro. Alleiniger Erbe bzw. Zuwendungsempfänger ist ihr Sohn S, der das Unternehmen auch fortführen soll.
Nimmt U keine Planungsmaßnahmen vor, erbt S am Ende 1.2 Mio Euro, abzüglich eines Freibetrags von 400.000 Euro, so dass er 800.000 Euro zu 19% zu versteuern hat, also Erbschaftsteuer i.H.v. 152.000 Euro zahlen muss.
Hätte U ab ihrem 45. Lebensjahr dem S alle 10 Jahre 400.000 Euro zugewendet, z.B. durch Anteilübertragung, betrüge die Erbschaftsteuer ab dem 75 Lebensjahr 0 Euro. Ihren Einfluss hätte sich U dabei durch vielfältige Instrumente, z.B. Weisungen und Widerrufsrechte in den Schenkungsverträgen sichern können. Natürlich sind auch Rückforderungsmöglichkeiten bei Bedürftigkeit, Unzufriedenheit mit der Entwicklung u.v.m. möglich.
Gerade wegen der möglichen Reversibilität der Verfügung lohnt es sich eigentlich immer, früh mit der Übertragung zu beginnen, denn unter dem Strich kann man nur gewinnen und nicht verlieren.